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Konzerntöchter

Ertragsteuer­informations­bericht: Was deutsche Tochter­gesellschaften internationaler Konzerne jetzt klären sollten

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen viele deutsche Töchter von Konzernen mit Muttergesellschaft außerhalb von EU und EWR erstmals offenlegen, wo die Gruppe wie viel Ertragsteuern zahlt. Was jetzt zu klären ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Betroffen sind Konzerne mit mehr als 750 Mio. € Umsatzerlösen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
  • Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ist der erste Bericht für 2025 bis zum 31. Dezember 2026 im Unternehmensregister offenzulegen; bei abweichendem Geschäftsjahr kann die Frist schon abgelaufen sein.
  • Sitzt die Konzernmutter außerhalb von EU und EWR, liegt die Pflicht bei mittelgroßen und großen deutschen Töchtern.
  • Ab der Prüfung der Jahresabschlüsse 2026 hält der Abschlussprüfer fest, ob die Pflicht erfüllt wurde; Versäumnisse ahndet das Bundesamt für Justiz mit Ordnungsgeld.
Mit dem Ertragsteuerinformationsbericht legen große Konzerne offen, wie viel sie in den einzelnen Staaten von EU und EWR verdienen und wie viel Ertragsteuern sie dort zahlen. Die Regeln stehen seit 2023 in den §§ 342 ff. HGB und gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 begonnen haben, bei kalendergleichem Geschäftsjahr also für 2025. Offenzulegen ist der Bericht spätestens ein Jahr nach Ende des Berichtszeitraums, für 2025 demnach bis zum 31. Dezember 2026. Bei abweichendem Geschäftsjahr kann die erste Frist bereits abgelaufen sein: Für einen am 1. Juli 2024 begonnenen Berichtszeitraum endete sie am 30. Juni 2026. Diese Frist gehört jetzt in jeden Fristenkalender.

Wer betroffen ist

Die Pflicht trifft Konzerne, deren konsolidierte Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Mio. € übersteigen; berichtet wird für das zweite dieser Jahre. Konzerne, die in einer anderen Währung bilanzieren, rechnen die Schwelle zum Kurs vom 21. Dezember 2021 um. Hat die oberste Konzerngesellschaft ihren Sitz in Deutschland, berichtet sie selbst. Sitzt sie außerhalb von EU und EWR, etwa in den USA, rückt die deutsche Tochtergesellschaft in die Verantwortung, sofern sie nach § 267 HGB mittelgroß oder groß ist.
Ihre Geschäftsführung muss den Bericht bei der Konzernmutter anfordern (§ 342d Abs. 1 HGB) und in deutscher Sprache an das Unternehmensregister übermitteln (§ 342m HGB). Liefert die Mutter nicht oder entspricht ihr Bericht nicht den Vorgaben, erstellt die Tochter einen eigenen Bericht mit den Angaben, die ihr vorliegen oder die sie sich beschaffen kann, und erklärt, dass die Mutter die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Zusätzlich ist der Bericht für mindestens fünf Jahre kostenlos im Internet zugänglich zu machen; nach der Einreichung genügt dort ein Hinweis auf das Unternehmensregister (§ 342n HGB).

Die Konzernstruktur gibt den Ausschlag

Ob eine deutsche Gesellschaft mittelgroß oder groß ist, richtet sich nach Bilanzsumme, Umsatz und Zahl der Mitarbeiter. Daraus ergeben sich Konstellationen, die in der Konzernzentrale selten auffallen: Eine Zwischenholding mit einer Bilanz im dreistelligen Millionenbereich, aber ohne Umsatz und ohne Personal, kann nach HGB klein sein und damit außen vor bleiben. Die operative Schwestergesellschaft mit einem Bruchteil dieser Bilanz kann dagegen berichtspflichtig sein. Auch eine kleine Tochter ist allerdings berichtspflichtig, wenn sie ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflicht zu umgehen (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Hat die Gruppe in EU und EWR keine berichtspflichtige Tochter, kann zudem eine deutsche Zweigniederlassung mit mehr als 12 Mio. € Umsatzerlösen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren berichtspflichtig sein (§ 342 Abs. 2, § 342f HGB).

Wenn die Konzernmutter selbst veröffentlicht

Die Pflichten der deutschen Tochter entfallen, wenn die Konzernmutter einen Bericht, der den deutschen Vorgaben entspricht, innerhalb der Jahresfrist kostenlos und in einer Amtssprache der EU auf ihrer Internetseite veröffentlicht und zusätzlich entweder eine andere deutsche Tochtergesellschaft ihn fristgerecht und auf Deutsch beim Unternehmensregister einreicht oder eine Tochter in einem anderen Staat von EU oder EWR ihn dort offenlegt. Der Bericht muss Name und Sitz dieser Gesellschaft nennen (§ 342d Abs. 3 HGB). Es lohnt sich deshalb, früh mit der Konzernzentrale abzustimmen, welche Gesellschaft der Gruppe diese Rolle übernimmt.

Welche Angaben der Bericht enthält

Der Bericht beschreibt die Geschäftstätigkeit und nennt unter anderem die Zahl der Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die Erträge, den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern, die für das Jahr zu zahlende und die tatsächlich gezahlte Ertragsteuer sowie die einbehaltenen Gewinne. Gesondert auszuweisen sind diese Angaben für jeden Staat von EU und EWR sowie für Steuerhoheitsgebiete, die zum 1. März des Berichtsjahres auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder zu diesem Stichtag und im Vorjahr in deren Anhang II geführt wurden; die übrigen werden zusammengefasst. Angaben, deren Offenlegung den Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde, dürfen mit Begründung weggelassen werden, außer für die gelisteten Gebiete; nachzuholen sind sie spätestens im Bericht für das vierte folgende Geschäftsjahr (§ 342k HGB). Erstellt wird der Bericht nach einem EU-Formblatt in einem maschinenlesbaren elektronischen Format (§ 342l HGB, Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952); bei Müttern außerhalb von EU und EWR sollte das Format früh abgestimmt werden.

Die Daten gibt es meist schon

Konzerne dieser Größe erstellen ohnehin einen Country-by-Country-Report für die Finanzverwaltung. Das Gesetz erlaubt, die Angaben insgesamt nach dessen Vorgaben zu ermitteln; der Bericht muss dann angeben, welcher Weg gewählt wurde (§ 342h Abs. 4 und 5 HGB). Deckungsgleich sind beide Berichte trotzdem nicht: Der Ertragsteuerinformationsbericht ist öffentlich und gliedert anders. Wer Daten übernimmt, sollte die Unterschiede einmal sauber abgleichen und das Vorgehen für die Folgejahre festhalten.

Spätestens der Abschlussprüfer fragt nach

Bei kalendergleichem Geschäftsjahr beurteilt der Abschlussprüfer erstmals bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2026, ob die Gesellschaft für 2025 zur Offenlegung verpflichtet war und diese Pflicht erfüllt hat; den Inhalt des Berichts prüft er nicht. Das Ergebnis steht in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks. Ein versäumter Bericht wird damit für Gesellschafter, Banken und Geschäftspartner sichtbar. Hinzu kommen Sanktionen: Bei versäumter Offenlegung setzt das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder bis 250.000 € fest, gegen die Geschäftsführung wie gegen die Gesellschaft; unrichtige oder unvollständige Berichte können mit einer Geldbuße bis 250.000 € geahndet werden (§§ 342o, 342p HGB).

Was jetzt zu klären ist

  1. Betroffenheit: Konzernumsatzerlöse 2024 und 2025 laut Konzernabschluss der Mutter, Sitz der Mutter, Geschäftsjahr und Größenklasse jeder deutschen Gesellschaft.
  2. Abstimmung: Veröffentlicht die Konzernzentrale selbst, und welche Gesellschaft reicht den Bericht ein?
  3. Daten: anfordern, mit dem Country-by-Country-Report abgleichen und auf Deutsch vorbereiten.
  4. Offenlegung: Einreichung im Unternehmensregister und Hinweis auf der Internetseite bis zum Fristende einplanen.
Für deutsche Geschäftsführer ist der Bericht vor allem eine Organisationsfrage. Wer jetzt klärt, wer berichtet und woher die Daten kommen, erledigt die erste Offenlegung ohne Hektik und hat für die Folgejahre einen eingespielten Ablauf.

Rechtsgrundlagen: §§ 342 bis 342p HGB, insbesondere § 342 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 342d, 342f, 342h bis 342p HGB; §§ 267, 317 Abs. 3b, § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB; Art. 90 EGHGB; Richtlinie (EU) 2021/2101; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: November 2026.

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