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Geschäftsführergehalt

Geschäftsführer­gehalt in der GmbH: Was das Finanzamt anerkennt

Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers mindert die Steuerlast der GmbH, wenn Höhe, Form und Zeitpunkt stimmen. Worauf Betriebsprüfer achten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Gehalt ist Betriebsausgabe der GmbH, wenn es einem Fremdvergleich standhält; andernfalls liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
  • Bei beherrschenden Gesellschaftern muss die Vereinbarung im Voraus klar, wirksam und tatsächlich durchgeführt sein. Rückwirkende Erhöhungen werden nicht anerkannt.
  • Maßstab ist die Gesamtausstattung aus Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage und Sachbezügen.
  • Ein Vertrag vor Aufnahme der Tätigkeit und eine regelmäßige Überprüfung schaffen eine belastbare Grundlage.
Mit dem Wechsel in die GmbH wird der Unternehmer zum Angestellten seiner eigenen Gesellschaft. Sein Gehalt mindert den Gewinn der GmbH und damit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das Finanzamt erkennt es an, wenn es einem Fremdvergleich standhält: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer dasselbe gezahlt, zu denselben Bedingungen? Soweit das nicht der Fall ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Was eine verdeckte Gewinnausschüttung kostet

Die verdeckte Gewinnausschüttung darf das Einkommen der GmbH nicht mindern; sie wird ihm außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Körperschaft- und Gewerbesteuer werden nachgefordert, oft für mehrere Jahre und mit Zinsen. Beim Gesellschafter wird der betroffene Betrag nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als Kapitalertrag erfasst; sein Bescheid kann dazu ebenfalls geändert werden (§ 32a KStG). Die Mehrbelastung entsteht vor allem auf Ebene der Gesellschaft.

Beherrschende Gesellschafter: im Voraus, klar, durchgeführt

Für Gesellschafter, die die GmbH beherrschen, in der Regel mit mehr als 50 % der Stimmrechte, gelten strengere Maßstäbe. Das Gehalt muss im Voraus klar und eindeutig vereinbart, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich so durchgeführt werden. Daraus folgt das Rückwirkungsverbot: Eine Gehaltserhöhung oder Tantieme, die erst nachträglich für ein laufendes oder abgelaufenes Jahr beschlossen wird, ist insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung. Zuständig für den Vertrag ist die Gesellschafterversammlung. Ist der Alleingesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer, setzt der Vertrag eine Befreiung von § 181 BGB voraus und ist unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen (§ 35 Abs. 3 GmbHG).

Maßstab ist die Gesamtausstattung

Ob ein Gehalt angemessen ist, beurteilt das Finanzamt nicht nach dem Festgehalt allein, sondern nach der Gesamtausstattung: Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage, Dienstwagen und weitere Sachbezüge. Anhaltspunkte liefern Art und Umfang der Tätigkeit, Größe und Ertragslage der Gesellschaft sowie Vergütungsstudien für vergleichbare Unternehmen. Der Gesellschaft muss nach Abzug der Vergütung eine angemessene Verzinsung ihres Eigenkapitals verbleiben.

Tantieme, Pensionszusage, Überstunden

Für variable Bestandteile haben Rechtsprechung und Verwaltung Leitlinien entwickelt. Eine Gewinntantieme sollte 50 % des Jahresüberschusses vor Tantieme und Ertragsteuern nicht übersteigen, und die Bezüge sollten sich in der Regel zu mindestens 75 % aus festen und höchstens 25 % aus variablen Teilen zusammensetzen. Umsatztantiemen werden nur in Ausnahmefällen anerkannt. Pensionszusagen müssen erdienbar und finanzierbar sein und werden in der Regel erst nach einer Probezeit anerkannt. Überstundenvergütungen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit passen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zum Bild eines Geschäftsführers.

Sozialversicherung gehört in dieselbe Planung

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, richtet sich nach seiner Rechtsmacht in der Gesellschaft. Nicht abhängig beschäftigt ist in der Regel, wer mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält oder eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität besitzt. Wird ein geschäftsführender Gesellschafter angemeldet, beantragt die Krankenkasse die Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; Gewissheit schon vor Aufnahme der Tätigkeit schafft ein eigener Antrag auf eine Prognoseentscheidung.

Was zu klären ist

  1. Vertrag: Geschäftsführervertrag schriftlich, vor Aufnahme der Tätigkeit, mit Gesellschafterbeschluss.
  2. Höhe: Gesamtausstattung an Tätigkeit, Größe und Ertragslage der GmbH ausrichten und die Begründung festhalten.
  3. Variable Teile: Tantieme am Gewinn, nicht am Umsatz, mit eindeutiger Bemessungsgrundlage.
  4. Anpassungen: Erhöhungen nur für die Zukunft vereinbaren und die Angemessenheit regelmäßig überprüfen.
Richtig aufgesetzt, ist das Geschäftsführergehalt eines der wirksamsten Instrumente, um Gewinne zwischen Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich sinnvoll zu verteilen. Es verdient deshalb dieselbe Sorgfalt wie der Gesellschaftsvertrag.

Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 3 Satz 2, § 32a KStG; R 8.5 KStR 2022, H 8.5, H 8.7 und H 8.8 KStH; BMF-Schreiben vom 1. Februar 2002, BStBl. I 2002, 219; BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002, BStBl. I 2002, 972; § 35 Abs. 3 GmbHG; § 7a SGB IV. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: November 2026.

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