Schenkung in Etappen: Wie die Zehnjahresfrist die Nachfolge planbar macht
Die Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh beginnt, überträgt Vermögen und Unternehmen deutlich günstiger.
Das Wichtigste in Kürze
- Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; danach steht der Freibetrag neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
- Kinder haben je Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €, Ehegatten von 500.000 €.
- Für Betriebsvermögen gelten zusätzlich Verschonungsregeln, die an Behaltensfristen und Lohnsummen geknüpft sind.
- Ein früher Beginn und ein Nießbrauchsvorbehalt verbinden Übertragung und Versorgung.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer rechnet in Zeiträumen von zehn Jahren. Alle Zuwendungen, die dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren von demselben Schenker erhält, werden zusammengerechnet und nur einmal um den Freibetrag gemindert (§ 14 ErbStG). Liegen mehr als zehn Jahre zwischen zwei Zuwendungen, steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. Wer Vermögen in Etappen überträgt, kann die Freibeträge deshalb mehrfach nutzen.
Die Freibeträge
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder und Stiefkinder von 400.000 € je Elternteil, Enkel von 200.000 € und, wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist, von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Beide Elternteile zusammen können einem Kind damit alle zehn Jahre 800.000 € steuerfrei übertragen. Was darüber hinausgeht, wird in der Steuerklasse I mit 7 bis 30 % besteuert (§ 19 ErbStG). Zwischen Ehegatten lässt sich Vermögen zudem über die Güterstandsschaukel übertragen, ohne Schenkungsteuer und ohne den Freibetrag zu verbrauchen.
Betriebsvermögen: Verschonung mit Bedingungen
Für Betriebe und Mitunternehmeranteile sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt oder über eine Poolvereinbarung gebunden ist, gelten zusätzliche Begünstigungen. Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei, wenn der Erwerber den Betrieb fünf Jahre behält und die Lohnsummen dieser Jahre zusammen 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen; für kleinere Betriebe gelten niedrigere Werte, bis fünf Beschäftigte entfällt die Lohnsummenregel. Auf unwiderruflichen Antrag sind es 100 %, wenn das Verwaltungsvermögen höchstens 20 % beträgt; dann gelten sieben Jahre und 700 % (§§ 13a, 13b ErbStG). Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen, etwa an Dritte überlassene Grundstücke, Wertpapiere und Beteiligungen bis 25 %; Finanzmittel zählen dazu, soweit sie nach Abzug der Schulden 15 % des Betriebsvermögens übersteigen. Gerade bei Holdings, die Gewinne in Wertpapieren angelegt haben, lohnt deshalb ein Blick auf die Zusammensetzung des Vermögens, bevor übertragen wird. Für die Grenze von 26 Mio. €, ab der die Verschonung eingeschränkt wird, werden Erwerbe innerhalb von zehn Jahren ebenfalls zusammengerechnet.
Übertragen und trotzdem versorgt bleiben
Viele Unternehmer zögern, weil sie die Erträge weiter benötigen oder Einfluss behalten möchten. Beides lässt sich gestalten. Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt behält der Schenker die Erträge, und der kapitalisierte Nießbrauch mindert die Bereicherung. Seit 2025 ist dieser Abzug bei verschonten Anteilen und bei Grundstücken eingeschränkt (§ 10 Abs. 6a und 6b ErbStG); der Effekt sollte deshalb vorher gerechnet werden. Stimmrechte lassen sich über die Satzung, Stimmbindungen oder die Ausgestaltung der Anteile steuern, Rückforderungsrechte sichern gegen unerwartete Entwicklungen ab.
Verfahren in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer verhandelt, unter anderem über die Verschonung von Betriebsvermögen. Bis zu einer Entscheidung bleibt es beim geltenden Recht. Wer eine Übertragung ohnehin plant, kann sie auf dieser Grundlage vorbereiten und den Zeitpunkt bewusst wählen.
Was zu klären ist
- Zeitplan: Die erste Schenkung früh setzen, damit weitere Zehnjahreszeiträume möglich bleiben.
- Vermögen: Zusammensetzung von begünstigtem Vermögen und Verwaltungsvermögen vor der Übertragung prüfen.
- Versorgung: Nießbrauch, Rückforderungsrechte und Stimmrechte festlegen.
- Familie: Beide Elternteile und gegebenenfalls Enkel in die Planung einbeziehen.
Nachfolge ist ein Prozess, kein Termin. Wer ihn über zwei oder drei Zehnjahreszeiträume plant, überträgt mehr, zahlt weniger und behält dabei die Kontrolle.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 6a und 6b, §§ 13a, 13b, 13c, 14, 15, 16, 19, 28a, 29 ErbStG; §§ 14 ff. BewG. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: November 2026.