Ehegatten können einander innerhalb von zehn Jahren Vermögen bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken (§ 14, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), das selbst genutzte Familienheim in der EU oder im EWR sogar unabhängig von seinem Wert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Soll mehr übertragen werden, etwa weil ein Ehegatte mit seinem Unternehmen den Großteil des Familienvermögens hält, stößt die Schenkung an Grenzen. Die Güterstandsschaukel geht einen anderen Weg. Sie nutzt den Zugewinnausgleich, den das Gesetz bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft vorsieht und der nicht der Schenkungsteuer unterliegt.
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Endet der Güterstand zu Lebzeiten, etwa durch Scheidung oder Ehevertrag, wird aber ausgeglichen, was beide während der Ehe hinzugewonnen haben: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte des Unterschieds in Geld (§ 1378 Abs. 1 BGB). Im Todesfall wird der Ausgleich in der Regel über einen höheren Erbteil verwirklicht (§ 1371 BGB).
Die Ehegatten können den Güterstand jederzeit durch Ehevertrag aufheben und etwa Gütertrennung vereinbaren (§§ 1408, 1414 BGB). Damit entsteht die Ausgleichsforderung kraft Gesetzes. Anschließend vereinbaren die Ehegatten erneut die Zugewinngemeinschaft, die mit einem neuen Anfangsvermögen beginnt; künftiger Zugewinn wird dann wieder ausgeglichen, im Todesfall weitgehend steuerfrei. Daher der Name: Der Güterstand schaukelt von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück. Beide Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (§ 1410 BGB).
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und zählen insoweit nicht zum Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB); ihre späteren Wertsteigerungen dagegen schon. Das Anfangsvermögen wird zudem um die Geldentwertung bereinigt. Begrenzt ist die Forderung auf das Vermögen, das dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Beendigung des Güterstands nach Abzug der Schulden bleibt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Ein Beispiel: Hat ein Ehegatte während der Ehe 4 Millionen Euro hinzugewonnen und der andere 400.000 Euro, beträgt die Ausgleichsforderung 1,8 Millionen Euro. Sie kann ohne Schenkungsteuer erfüllt werden, mehr als das Dreifache des Freibetrags, und der Freibetrag steht danach weiter voll zur Verfügung.
Wird die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod beendet, gehört die Ausgleichsforderung nicht zu den steuerbaren Erwerben (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Sie unterliegt unabhängig von ihrer Höhe nicht der Schenkungsteuer, verbraucht keinen Freibetrag und wird bei späteren Schenkungen nicht mitgerechnet. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das auch gilt, wenn die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft unmittelbar danach neu begründen (Urteil vom 12. Juli 2005, II R 29/02). Im entschiedenen Fall endete der Güterstand mit Ablauf eines Tages, der neue begann am nächsten. Die Finanzverwaltung folgt dem.
Die Schaukel wirkt sogar auf frühere Schenkungen zurück: Größere Zuwendungen unter Ehegatten werden im Zweifel auf die Ausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 BGB), und die dafür gezahlte Schenkungsteuer erlischt rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ein Ausgleich ohne Beendigung des Güterstands, der sogenannte fliegende Zugewinnausgleich, bleibt dagegen Schenkung (BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 12/06).
Voraussetzung ist eine tatsächliche güterrechtliche Abwicklung: Die Forderung muss nach den gesetzlichen Regeln ermittelt werden; erfüllt werden kann sie sofort oder später. Was über die gesetzliche Forderung hinausgeht, etwa durch ehevertragliche Sonderregeln zu ihrer Berechnung, kann als Schenkung gelten. Verzichtet ein Ehegatte ganz oder teilweise auf seine Forderung, kann darin ebenfalls eine Schenkung liegen. Haben die Ehegatten ein Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgenommen, wie es bei Unternehmern verbreitet ist, fällt die Forderung entsprechend geringer aus. Heben sie eine solche Regelung vor der Schaukel auf, gilt wieder die gesetzliche Berechnung; als überhöht sieht die Finanzverwaltung eine Forderung erst an, soweit sie die gesetzliche übersteigt.
Belastbar ist die Schaukel deshalb nur mit sorgfältiger Dokumentation: Vermögensverzeichnisse und Bewertungen zu Beginn und Ende des Güterstands, die Berechnung der Forderung und ihre Abwicklung. Wie oft die Schaukel durchgeführt werden darf, regelt das Gesetz nicht, und eine Mindestfrist bis zur Neubegründung gibt es nicht. Der Bundesfinanzhof hält Beendigung und Neubegründung regelmäßig nicht für rechtsmissbräuchlich; entschieden hat er allerdings nur über eine einmalige Schaukel. Außersteuerliche Gründe, etwa die Absicherung des Ehegatten oder die Neuordnung der Vermögensverhältnisse, stützen die Gestaltung zusätzlich (§ 42 Abs. 2 AO).
Kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht sofort zahlen, lässt sich die Forderung stunden. Im Fall des Bundesfinanzhofs war sie bis zum Tod des Schuldners gestundet und verzinst. Eine unverzinsliche lebenslange Stundung hat der für die Schenkungsteuer zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs dagegen als Schenkung des Zinsvorteils an den Schuldner gewertet (Urteil vom 22. August 2018, II R 51/15); der VIII. Senat sieht in einer bloßen Stundung keine Schenkung (Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24). Eine angemessene Verzinsung vermeidet diese Frage. Vereinbarte Zinsen sind beim Empfänger als Kapitalerträge zu versteuern.
Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Wird sie stattdessen mit einer Immobilie, mit Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren erfüllt, ist das steuerlich ein entgeltliches Geschäft: Der Schuldner gibt den Gegenstand hin, um seine Schuld zu tilgen, und wird behandelt, als hätte er ihn in Höhe der getilgten Forderung verkauft. So sieht es der Bundesfinanzhof seit Langem, zuletzt 2025 für GmbH-Anteile nach einem Wechsel in die Gütertrennung (Urteil vom 9. Mai 2025, IX R 4/23); im entschiedenen Fall entfiel der Gewinn nur, weil die Übertragung später rückabgewickelt wurde.
Die Folgen hängen vom Gegenstand ab. Eine Immobilie kann innerhalb der
Zehnjahresfrist einen privaten Veräußerungsgewinn auslösen, sofern sie nicht seit der Anschaffung ausschließlich oder im Jahr der Übertragung und den beiden Vorjahren selbst bewohnt wurde (§ 23 EStG). Bei GmbH-Anteilen ab einer Beteiligung von 1 Prozent greift § 17 EStG, bei Wertpapieren § 20 Abs. 2 EStG. Gehört der Gegenstand zu einem Betriebsvermögen, werden seine stillen Reserven aufgedeckt. Besonders teuer kann es bei GmbH-Anteilen werden, die in den letzten sieben Jahren bei der
Umwandlung eines Einzelunternehmens zum Buchwert entstanden sind: Dann wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn besteuert, der sich für jedes seit der Einbringung abgelaufene Jahr um ein Siebtel mindert (§ 22 Abs. 1 UmwStG).
Zwei Finanzgerichte haben das 2026 in Trennungs- und Scheidungsfällen bestätigt (FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2026, 8 K 901/23 E; Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. März 2026, 9 K 170/24). Das Niedersächsische Finanzgericht wertete die Übertragung beim Empfänger als Anschaffung, sodass sein Verkauf innerhalb von zehn Jahren danach steuerpflichtig war, und zwar auch bei einer Übertragung zur Anrechnung auf eine künftige Ausgleichsforderung. Die Revisionen sind beim Bundesfinanzhof anhängig (IX R 10/26 und IX R 4/26). Unentgeltlich soll die Übertragung nach Auffassung des FG Münster dagegen sein, wenn ein Ehevertrag schon während des Güterstands einen bestimmten Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Ausgleich vorsieht; höchstrichterlich geklärt ist das nicht.
Am sichersten ist es deshalb, die Forderung in Geld zu erfüllen. Muss der Schuldner dafür Vermögen verkaufen, gelten für diesen Verkauf die üblichen Regeln. Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragungen zwischen Ehegatten dagegen nicht an, auch wenn sie entgeltlich sind (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Was übertragen wurde, gehört dem empfangenden Ehegatten, auch nach einer späteren Scheidung. Es zählt zu seinem Anfangsvermögen in der neuen Zugewinngemeinschaft; ausgeglichen werden nur Zuwächse nach der Neubegründung.
Solange Gütertrennung besteht, ändern sich die gesetzlichen Erbquoten. Der Ehegatte erbt neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel (§ 1931 BGB), und damit verschieben sich auch die Pflichtteile. Testamente und Erbverträge sollten zur neuen Vermögensverteilung passen.
Ob Pflichtteilsberechtigte, etwa Kinder aus einer früheren Ehe, die Übertragung später als Schenkung angreifen können, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Als Schutz vor Gläubigern taugt die Schaukel nur, wenn sie frühzeitig und ohne Benachteiligungsvorsatz erfolgt; Übertragungen, die Gläubiger benachteiligen sollen, können angefochten werden. Bei Ehegatten mit Auslandsbezug ist zudem zuerst zu klären, welches Güterrecht überhaupt gilt.
Typisch ist die Schaukel, wenn das Vermögen ungleich verteilt ist, etwa weil ein Ehegatte ein Unternehmen aufgebaut hat. In der Nachfolge kann sie helfen, die Freibeträge der Kinder gegenüber beiden Elternteilen zu nutzen: Jedes Kind kann von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Ohne Schaukel hängt viel von der Reihenfolge ab. Stirbt der vermögendere Ehegatte zuerst, bleibt der Zugewinnausgleich auch im Erbfall weitgehend steuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Stirbt der andere zuerst, erhält sein Nachlass keinen Ausgleich, und seine Freibeträge gegenüber den Kindern bleiben weitgehend ungenutzt. Über die Freibeträge und Steuersätze hat das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 verhandelt, die Entscheidung steht aus; die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Nach der Schaukel kann der empfangende Ehegatte frei über das Erhaltene verfügen und selbst an die Kinder schenken. Ist er von vornherein verpflichtet, es weiterzugeben, kann das Finanzamt darin eine Schenkung des anderen Elternteils sehen. Wie Schenkungen an Kinder über die Zehnjahresfrist geplant werden, zeigt der Beitrag zur
Schenkung und Zehnjahresfrist.
Am Anfang steht ein kurzes Erstgespräch. Passt es, ermitteln wir im Strukturcheck die Ausgleichsforderung anhand Ihrer Vermögensverzeichnisse und Bewertungen und prüfen die Folgen für Einkommen-, Schenkung- und Erbschaftsteuer, bevor über die Erfüllung entschieden wird. Den Ehevertrag entwirft und beurkundet der Notar; wir stimmen die steuerlichen Punkte mit ihm und auf Wunsch mit Ihrem Vermögensverwalter ab und dokumentieren Berechnung und Abwicklung nachvollziehbar.
Das Gesetz begrenzt die Zahl nicht, und eine Mindestfrist gibt es nicht. Entschieden hat der Bundesfinanzhof aber nur über eine einmalige Schaukel. Je häufiger sie wiederholt wird und je weniger außersteuerliche Gründe es gibt, desto eher wird das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch prüfen.
Zivilrechtlich ja, wenn beide Ehegatten das vereinbaren. Steuerlich gilt die Übertragung aber als entgeltlich und kann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen, etwa bei einer vermieteten Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist. Grunderwerbsteuer fällt zwischen Ehegatten nicht an.
Das Übertragene bleibt beim Empfänger. Es gehört zu seinem Anfangsvermögen in der neuen Zugewinngemeinschaft; ausgeglichen wird nur, was beide danach hinzugewinnen.
Ja. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gelten das Güterrecht und die steuerlichen Regeln entsprechend.