Die Steuerfreiheit hat eine Kehrseite. Verluste aus Aktien und Abschreibungen auf Aktien wirken sich in der GmbH steuerlich nicht aus (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG); privat lassen sich realisierte Aktienverluste zumindest mit Aktiengewinnen verrechnen. Verluste aus Termingeschäften wie Optionen und Futures kann die GmbH grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Termingeschäften ausgleichen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG), während sie privat inzwischen mit allen übrigen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Für Strategien mit vielen Derivaten ist die GmbH deshalb meist die ungünstigere Hülle.
Das Vermögen der GmbH gehört nicht dem Gesellschafter. Will er es privat verwenden, muss die GmbH ausschütten, und auf die Ausschüttung fällt erneut Abgeltungsteuer an. Für Kursgewinne aus Aktien ergibt sich dann eine Gesamtbelastung von rund 27,6 Prozent, etwas mehr als bei der Direktanlage. Bei Zinsen und Dividenden aus Streubesitz sind es rund 49,9 Prozent, fast doppelt so viel wie privat.
Der Vorteil der GmbH liegt deshalb nicht in einer Steuerersparnis, sondern im Zeitpunkt der Steuer. Von 100.000 Euro Kursgewinn stehen in der GmbH rund 98.400 Euro zur Wiederanlage bereit, privat rund 73.600 Euro. Wird das Vermögen über viele Jahre umgeschichtet und neu angelegt, arbeitet der Unterschied mit und kann die spätere Steuer auf die Ausschüttung deutlich übertreffen. Wie dieser Effekt wirkt, zeigt der Beitrag
Die GmbH als Vermögens‑Multiplikator.
Entscheidend ist die Anlagestrategie. Der Vorteil entsteht nur, wenn Gewinne realisiert werden; wer privat Aktien kauft und hält, zahlt auf die Kursgewinne bis zum Verkauf ebenfalls keine Steuer. Ihre Stärke spielt die GmbH deshalb bei aktiv verwalteten Depots aus, in denen regelmäßig verkauft und neu angelegt wird. Für Depots, die vor allem Zinsen oder Dividenden abwerfen, ist sie dagegen schon vor der Ausschüttung teurer als die Direktanlage.
Bei der Ausschüttung gibt es begrenzten Spielraum. Wer mindestens 25 Prozent der Anteile hält oder mindestens 1 Prozent und für die GmbH beruflich tätig ist, kann auf Antrag statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren wählen; dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das lohnt sich nur, wenn das übrige Einkommen niedrig ist, etwa im Ruhestand. Kosten der Vermögensverwaltung, etwa die Vergütung des Vermögensverwalters, kann die GmbH als Betriebsausgaben abziehen, soweit sie auf Investmentfonds entfallen allerdings nur anteilig (§ 21 InvStG). Privat sind sie mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten, soweit es sich nicht um Transaktionskosten handelt (§ 20 Abs. 4 und 9 EStG).
Hinzu kommt die beschlossene Senkung der Körperschaftsteuer. Sie sinkt von 2028 an jährlich um einen Prozentpunkt auf 10 Prozent ab 2032. Bei unverändertem Hebesatz liegt die Belastung der GmbH in Frankfurt dann bei 26,65 Prozent. Zinsen und Streubesitzdividenden kosten in der GmbH vor der Ausschüttung dann kaum mehr als privat, Kursgewinne aus Aktien rund 1,3 Prozent.
Naheliegend scheint, das bestehende Depot in die GmbH einzubringen. Steuerlich ist das in aller Regel eine Veräußerung, und die stillen Reserven werden sofort versteuert. Die verdeckte Einlage von Wertpapieren gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG, bei Beteiligungen ab 1 Prozent § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). Werden die Wertpapiere gegen neue Gesellschaftsanteile eingebracht, liegt ein Tausch vor, der ebenfalls als Veräußerung gilt. Bei Aktien bleibt es nur dann bei den bisherigen Anschaffungskosten, wenn die GmbH danach die Mehrheit der Stimmrechte an der jeweiligen Gesellschaft hält (§ 21 UmwStG), bei Börsenwerten also praktisch nie. Diskutiert wird zudem, ein Aktiendepot über § 20 Abs. 4a EStG steuerneutral gegen neue Anteile einzubringen. Die Finanzverwaltung lehnt das ab, und der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Vorschrift im Jahressteuergesetz 2026 entsprechend einzuschränken.
Eine Ausnahme bilden Aktien, die vor 2009 gekauft wurden. Ihre Kursgewinne sind privat steuerfrei, sofern es sich nicht um eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent handelt; sie lassen sich daher ohne Einkommensteuer in die GmbH einlegen. Bei Fondsanteilen aus dieser Zeit sind nur die bis Ende 2017 entstandenen Wertsteigerungen steuerfrei; spätere sind steuerpflichtig, soweit sie einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen (§ 56 Abs. 6 InvStG).
Der übliche Weg ist deshalb die Bareinlage: Die GmbH wird mit Geld ausgestattet und legt selbst an. Das passt vor allem, wenn ohnehin neues Kapital anzulegen ist, etwa nach einem Unternehmensverkauf. Weiteres Kapital kann der Gesellschafter als Einlage oder als Darlehen geben. Ein Darlehen kann die GmbH jederzeit steuerfrei zurückzahlen. Rückzahlungen aus der Kapitalrücklage gelten steuerlich dagegen zunächst als Ausschüttung der angesammelten Gewinne und erst danach als steuerfreie Rückgewähr der Einlage (§ 27 KStG). Zinsen auf ein Gesellschafterdarlehen versteuert der Gesellschafter bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent allerdings nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern mit seinem persönlichen Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).
Wer bereits eine Holding-GmbH besitzt, braucht oft keine weitere Gesellschaft. Gewinne der Betriebs-GmbH lassen sich dort nahezu steuerfrei sammeln und unmittelbar anlegen. Für die Kapitalerträge der Holding gelten dieselben Regeln wie für eine eigene Wertpapier-GmbH. Wertpapiere in der Holding zählen allerdings zum Verwaltungsvermögen und können bei einer späteren Übertragung der Holding die Verschonung für das Betriebsvermögen schmälern (§ 13b ErbStG).
Einen Bewertungsvorteil bietet die Wertpapier-GmbH nicht. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden ihre Anteile mindestens mit dem Substanzwert angesetzt, also dem Wert der Wertpapiere und übrigen Vermögenswerte abzüglich der Schulden (§ 11 Abs. 2 BewG). Die Verschonung für Betriebsvermögen scheidet aus: Wertpapiere gehören zum Verwaltungsvermögen, und eine Gesellschaft, deren Vermögen zu mindestens 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht, ist insgesamt nicht begünstigt (§ 13b ErbStG).
Der Vorteil liegt in der Steuerung. Statt einzelner Wertpapiere werden Gesellschaftsanteile übertragen, und das lässt sich schrittweise gestalten, im Rahmen der Freibeträge von 400.000 Euro je Kind und Elternteil, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen. Wie sich die Zehnjahresfrist nutzen lässt, zeigt der Beitrag zur
Schenkung und Zehnjahresfrist. Über die Satzung können die Eltern dabei Einfluss behalten, etwa durch Regeln zu Stimmrechten, Geschäftsführung und der Übertragung von Anteilen.
Sind Kinder bereits beteiligt, ist bei weiteren Einlagen Vorsicht geboten. Legt ein Elternteil Geld ein, ohne dafür neue Anteile zu erhalten, und ziehen die Kinder nicht entsprechend ihrem Anteil mit, steigt der Wert ihrer Anteile; das gilt als Schenkung an sie (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Einen Schenkungswillen setzt das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht voraus.
Steht die Nachfolge im Vordergrund, kommt auch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in Betracht, etwa eine GbR oder eine Kommanditgesellschaft, die nicht gewerblich geprägt ist. Sie ist steuerlich transparent: Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil an den Erträgen mit der Abgeltungsteuer und nutzt dabei seinen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Gewerbesteuer fällt nicht an, eine zweite Steuer bei der Entnahme ebenfalls nicht; dafür fehlt der Stundungseffekt der GmbH. Anteile lassen sich ebenso schrittweise übertragen, und der Gesellschaftsvertrag sichert den Einfluss der Eltern.
Die GmbH ist eine eigene Gesellschaft mit allen Pflichten: notarielle Gründung mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, Buchführung und Jahresabschluss nach Handelsrecht, Offenlegung im Unternehmensregister sowie Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Feststellungserklärungen. Vermögen der GmbH und Privatvermögen sind strikt zu trennen. Nutzt der Gesellschafter Vermögen der GmbH privat, ohne angemessen dafür zu zahlen, oder erhält er ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Auch ein Darlehen der GmbH an ihren Gesellschafter muss wie unter Fremden vereinbart und verzinst werden.
Die GmbH passt, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: ein Vermögen, das langfristig angelegt bleiben soll und nicht für den Lebensunterhalt gebraucht wird, ein Depot mit Schwerpunkt auf Aktien, das aktiv verwaltet wird, Kapital, das ohnehin neu anzulegen ist, und ein Volumen, bei dem die laufenden Kosten nicht ins Gewicht fallen. Weniger geeignet ist sie für Strategien mit Schwerpunkt auf Anleihen, Dividenden oder Derivaten, für Anleger, die regelmäßig Geld entnehmen wollen, und für Depots mit hohen stillen Reserven. Welche Lösung trägt, zeigt erst die Rechnung mit der eigenen Strategie und dem eigenen Zeithorizont.
Am Anfang steht ein kurzes Erstgespräch. Passt es, rechnen wir im Strukturcheck mit Ihrer Anlagestrategie und Ihrem Zeithorizont durch, ob eine eigene GmbH, eine bestehende Holding oder ein Familienpool die bessere Lösung ist, und stimmen uns dabei mit Ihrem Vermögensverwalter ab. Danach begleiten wir die Gründung und übernehmen Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen der Gesellschaft.
Eine feste Grenze gibt es nicht. Die GmbH verursacht laufende Kosten für Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen, die weitgehend unabhängig von der Höhe des Vermögens anfallen. Sie rechnet sich erst, wenn der Ertrag auf die in der GmbH gestundete Steuer diese Kosten über Jahre deutlich übersteigt. Das setzt ein Depot voraus, in dem regelmäßig nennenswerte Kursgewinne realisiert werden.
In der Regel nicht. Die Einbringung wird steuerlich wie ein Verkauf zum aktuellen Kurswert behandelt, die stillen Reserven sind zu versteuern. Ausgenommen sind Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, sofern es sich nicht um Beteiligungen von mindestens 1 Prozent handelt.
Aktien-ETFs ja, aber mit geringerem Vorteil, denn für Fonds gilt die Steuerbefreiung für Aktiengewinne nicht. Erträge aus Aktien-ETFs belastet die GmbH in Frankfurt mit rund 12,8 Prozent statt rund 1,6 Prozent bei Kursgewinnen aus Aktien; privat sind es rund 18,5 Prozent. Renten-ETFs belastet die GmbH wie Zinsen mit rund 31,9 Prozent.
Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 schrittweise auf 10 Prozent im Jahr 2032. Die Belastung der GmbH fällt in Frankfurt dann auf 26,65 Prozent, bei Kursgewinnen aus Aktien auf rund 1,3 Prozent. Die Senkung ist geltendes Recht, kann vom Gesetzgeber aber geändert werden; auch der Hebesatz der Gewerbesteuer kann sich ändern.